Diözesansatzung & Geschäftsordnung

Satzung

Der Diözesanverband Bamberg beschloss als Ergänzung der Satzung der DPSG eine eigene Diözesansatzung.
Im Vergleich zur Bundessatzung erweitert diese die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung um drei je Delegierte jedes Bezirks sowie
die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenzen um zwei Delegierte aus den Bezirkskonferenzen.

 

Bamberger Diözesansatzung
als Ergänzung der Bundessatzung der DPSG

Ziffer 1:
Die Bezirksversammlungen der vier Bezirke des Diözesanverbandes Bamberg
wählen als stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung je drei
Delegierte sowie drei Ersatzdelegierte für ihren jeweiligen Bezirk.
Weiterhin gilt Ziffer 60 der Bundessatzung.

Ziffer 2:
Die Bezirkskonferenzen wählen zwei Delegierte, sowie zwei Ersatzdelegierte für
ihre jeweiligen Diözesankonferenzen.
Weiterhin gilt Ziffer 73 der Bundessatzung.

Geschäftsordnung

Die Diözesanversammlung 2015 beschloss eine Geschäftsordnung für die Gremien der DPSG im Diözesanverband Bamberg.

Die diözesane Geschäftsordnung soll Transparenz und Sicherheit für den Versammlungsablauf (der Diözesanversammlung) geben, sowie den Einstieg in die Versammlung erleichtern, da Bestimmungen und Aufgaben klar definiert und nachlesbar sind.

Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung der DPSG, sowie die Satzung des DPSG Diözesanverbandes Bamberg.

Stämme, Bezirke und Diözesankonferenzen des Diözesanverbandes können diese Geschäftsordnung in ihren Gremien entsprechend anwenden.

In der Praxis bedeutet dies, dass Stämme oder Bezirke die Inhalte der Geschäftsordnung für ihre Stammes- oder Bezirksversammlungen anwenden können und sich auf die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes berufen können.

Die aktuelle Version kann hier eingesehen werden: Geschäftsordnung DV-Bamberg.